Hotel-Lexikon
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Gewinnermittlung zur Besteuerung

- nach dem Einkommen (Einkommen-, Körperschaftssteuer) und

- nach dem Gewerbeertrag (Gewerbesteuer)


Gewinnermittlung einer Liquidation einer Körperschaft. Der Besteuerung wird der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn zu Grunde gelegt. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten. Es wird unterschieden zwischen dem zur Verteilung gelangenden Vermögen (Abwicklungsvermögen) und dem Betriebsvermögen, dass am Schluss des der Liquidation vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagungen zu Grunde lag (Abwicklungsanfangsvermögen). Dem so ermittelten Gewinn sind die nach Körperschaftsteuerrecht nicht azugsfähigen Aufwendungen, insbesondere die während der Abwicklung gezahlten Personensteuern hinzurechnen.


Gewinn = Nettogewinn (Gegensatz : Bruttogewinn = Deckungsbeitrag)

Gewinn = Erlöse – Kosten

Bruttogewinn = Deckungsbeitrag – Fixe Kosten


Handelsrechtliche Rechnungen:

Unternehmensgewinn= Erträge > Aufwendungen

Betriebsgewinn = Leistungen > Kosten

Neutraler Gewinn= Unternehmensgewinn > Betriebsgewinn


Steuerrechtliche Rechnung:

Überschuss = Einzahlungen > Auszahlungen


C.W.

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