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Normalerweise muss der Arbeitnehmer für die Besteuerung des Arbeitslohnes eine Lohnsteuerkarte vorlegen, gemäß § 38 Einkommenssteuergesetz (EStG) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. § 19 EStG sieht Ausnahmen der Besteuerung nach individuellem Steuersatz vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden.

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer unterscheidet man zwischen einer Pauschalierung der Lohnsteuer für den gesamten Arbeitslohn (nur möglich bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten – für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen zwischen einer Pauschalsteuer von 2 % oder 20 % des Arbeitsentgeltes gemäß § 40 Abs. 2 a EStG) und der Pauschalierung von Teilen des Arbeitslohnes.

Bei Minijob – Arbeitsverhältnissen legt der Arbeitnehmer in der Regel nur in den Fällen der Lohnsteuerklassen eins bis vier die Lohnsteuerkarte vor, hier fällt bei geringfügigem Arbeitsentgelt bis 400 € keine Lohnsteuer für ihn an. Das hat auch – volkswirtschaftlich gesehen den Vorteil, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen Lohnkosten spart. Ist jedoch Lohnsteuerklasse fünf oder sechs vorhanden, fällt Lohnsteuer an und es ist für den Arbeitnehmer uninteressant diesen Steuerabzug in Kauf zu nehmen. So pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer wie bereits oben erwähnt - bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen – die auch ein höheres Arbeitseinkommen während ihrer 50 Tage Beschäftigung erzielen können ist ebenfalls eine Pauschalierung möglich, in diesem Fall aber mit 25 %

Weiterhin wird unterschieden zwischen einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit festen Pauschalsteuersätzen und einer Pauschalierung mit besonders ermittelten Pauschalsteuersätzen, geregelt werden die Möglichkeiten der Pauschalierungen und die Voraussetzungen im Einkommensteuergesetz z. B. § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG ff.

Hausch

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