Hotel-Lexikon
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Sie sind Handelsgesellschaften, bei denen die Gesellschafter (Vereinigung natürlicher Personen) selbst ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma betreiben und uneingeschränkt mit ihrem Vermögen haften. Sie sind im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (juristische Personen) Arbeitsgemeinschaften, die auf der unbedingten Leistungs- und Vermögensverbundenheit ihrer Teilhaber beruhen.

Eine reine Personengesellschaft ist nur die „offene Handelsgesellschaft“ (oHG). Bei der „Kommanditgesellschaft“ (KG) liegt schon eine Haftungsbegrenzung vor, da mindestens ein Teilhaber (Kommanditist) nur beschränkt haftet.

Personengesellschaften (PersG) unterscheiden sich von Kapitalgesellschaften (KapG) darin, dass der Gesellschaftsvertrag formlos sein darf, wohingegen bei der KapG eine notarielle Beurkundung nötig ist.

Was das Gesellschaftsvermögen betrifft, so besteht es bei der PersG aus dem Gesamthandvermögen der Gesellschafter und bei der KapG aus dem festen Grund-/Stammkapital der juristischen Person (Mindestkapital). Ein weiterer Unterschied liegt im Unternehmensbestand, der bei der PersG abhängig (mind. zwei) und bei der KapG unabhängig vom Gesellschafterbestand ist.

Zu den PersG zählen die oHG, KG, Stille Gesellschaft, und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GBR).

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